Geltungsbereich
Leistungsbeschreibung
Vertragsschluss
Pflichten des Kunden
- Verpflichtungen des Kunden hinsichtlich der eingelieferten Waren
- Haftung des Kunden für Schäden durch eingelagerte Waren
Haftung des Anbieters
- Haftung für Schäden durch den Anbieter
- Ausschluss der Haftung für indirekte Schäden und höhere Gewalt
Versicherung
Zahlungsbedingungen
Vertragsdauer und Kündigung
Geheimhaltung
Datenschutz
Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Cognisance UG (im Folgenden „Anbieter“) und seinen Kunden (im Folgenden „Kunde“), die Dienstleistungen des Anbieters in Anspruch nehmen. Die AGB finden Anwendung auf alle Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen, die der Anbieter gegenüber dem Kunden erbringt, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form vereinbart werden.
1.2 Vertragsgegenstände
Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf folgende Dienstleistungen:
- Lagerung von Waren: Annahme, Einlagerung, Lagerpflege und Bestandsführung von Waren des Kunden.
- Kommissionierung: Zusammenstellung von Waren gemäß den Vorgaben des Kunden zur weiteren Verarbeitung oder zum Versand.
- Verpackungsdienstleistungen: Verpacken der Waren entsprechend den Spezifikationen des Kunden oder nach standardisierten Verfahren.
- Versandabwicklung: Organisation und Durchführung des Versands der Waren an vom Kunden benannte Empfänger, einschließlich der Erstellung von Versanddokumenten und der Überwachung des Versands.
- Zusätzliche Dienstleistungen: Weitere Leistungen, die zwischen Anbieter und Kunde individuell vereinbart wurden, wie zum Beispiel Retourenmanagement, Qualitätskontrollen oder die Bearbeitung von Kundenanfragen.
1.3 Geltung und Änderung der AGB
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Anerkennung der AGB
Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Anbieters, spätestens jedoch mit der Annahme der Ware zur Lagerung oder Bearbeitung, erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an. Die AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5 Ergänzende Regelungen
Neben diesen AGB können zwischen dem Anbieter und dem Kunden ergänzende individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Solche individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich festgehalten und vom Anbieter ausdrücklich bestätigt wurden.
1.6 Rechtliche Rahmenbedingungen
Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Diese AGB berücksichtigen die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung.
1.7 Besondere Hinweise zur internationalen Anwendung
Soweit Dienstleistungen des Anbieters international erbracht werden, finden die AGB ebenfalls Anwendung. In diesem Fall werden jedoch internationale gesetzliche Regelungen und Standards in die Auslegung und Anwendung dieser AGB einbezogen, insbesondere die Vorschriften des internationalen Handelsrechts (wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG), soweit diese nicht durch individuelle vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wurden.
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung
Der Anbieter erbringt umfassende Logistik- und Fulfillment-Dienstleistungen für seine Kunden. Diese Dienstleistungen beinhalten insbesondere die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und den Versand von Waren. Die genaue Art und der Umfang der Dienstleistungen werden in den individuellen Verträgen zwischen dem Anbieter und dem Kunden festgelegt. Im Rahmen dieser AGB werden die grundlegenden Leistungen beschrieben, die der Anbieter erbringen kann. Abweichungen, Erweiterungen oder besondere Anforderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und werden in den jeweiligen Verträgen detailliert festgehalten.
2.2 Lagerung von Waren
Der Anbieter übernimmt die professionelle Einlagerung der vom Kunden übergebenen Waren in geeigneten Lagerflächen. Die Lagerung erfolgt unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz. Der Anbieter verpflichtet sich, die Bestände regelmäßig zu überprüfen und den Kunden über den Lagerbestand zu informieren. Der genaue Umfang der Lagerdienstleistungen, wie etwa die Art der Lagerung (z. B. Temperaturkontrollen, spezielle Sicherheitsmaßnahmen), wird in den Verträgen festgelegt.
2.3 Kommissionierung
Die Kommissionierung umfasst das Zusammenstellen von Waren gemäß den vom Kunden vorgegebenen Anforderungen. Der Anbieter übernimmt die genaue Sortierung und Bereitstellung der Waren für den weiteren Versand oder die Verarbeitung. Diese Leistung beinhaltet auch die Durchführung von Qualitätskontrollen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Der Ablauf der Kommissionierung sowie spezifische Anforderungen, wie beispielsweise die Handhabung empfindlicher oder wertvoller Güter, werden im jeweiligen Vertrag zwischen Anbieter und Kunde festgelegt.
2.4 Verpackungsdienstleistungen
Der Anbieter bietet verschiedene Verpackungsdienstleistungen an, um die Waren des Kunden optimal für den Versand vorzubereiten. Dies umfasst das Verpacken in standardisierte oder kundenspezifische Verpackungen, das Anbringen von Etiketten, Barcodes und anderen Kennzeichnungen sowie die Sicherstellung der Transportfähigkeit der Waren. Die Art der Verpackung und die verwendeten Materialien werden individuell mit dem Kunden abgestimmt und in den Verträgen spezifiziert. Auf Wunsch kann der Anbieter auch nachhaltige Verpackungslösungen anbieten.
2.5 Versandabwicklung
Der Anbieter organisiert und führt den Versand der kommissionierten und verpackten Waren durch. Dies beinhaltet die Auswahl geeigneter Versanddienstleister, die Erstellung von Versanddokumenten, die Abwicklung von Zollformalitäten (bei internationalen Sendungen) und die Überwachung des gesamten Versandprozesses. Der Anbieter bietet zudem Tracking- und Reporting-Dienste an, die dem Kunden eine lückenlose Verfolgung des Versands ermöglichen. Die Bedingungen, unter denen der Versand erfolgt, sowie eventuelle Haftungsregelungen werden in den Verträgen geregelt.
2.6 Zusätzliche Dienstleistungen
Neben den Standarddienstleistungen bietet der Anbieter auch eine Reihe von zusätzlichen Services an, die den spezifischen Bedürfnissen des Kunden angepasst werden können. Dazu zählen unter anderem:
- Retourenmanagement: Abwicklung von Rücksendungen, einschließlich Prüfung, Wiederaufbereitung und Wiedereinlagerung der retournierten Waren.
- Qualitätskontrollen: Durchführung von Qualitätsprüfungen gemäß den Anforderungen des Kunden, bevor die Waren versandt oder weiterverarbeitet werden.
- Kundenservice: Bearbeitung von Kundenanfragen, Reklamationen und anderen logistikbezogenen Anliegen im Namen des Kunden.
Die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Dienstleistungen sowie die damit verbundenen Kosten und Bedingungen werden individuell vertraglich festgelegt.
2.7 Vertragsbezogene Regelungen
Die in diesen AGB beschriebenen Leistungen stellen die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter und dem Kunden dar. Die genauen Spezifikationen, Anforderungen und Konditionen werden jedoch in den jeweiligen Verträgen detailliert geregelt. Jeder Vertrag ist individuell auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen des Projekts oder der beauftragten Dienstleistungen. Änderungen, Ergänzungen oder besondere Vereinbarungen, die von den in diesen AGB beschriebenen Leistungen abweichen, müssen schriftlich im Vertrag festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
2.8 Änderung des Leistungsumfangs
Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen im Leistungsumfang wünschen, ist dies nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Anbieter möglich. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Anpassungen der Vergütung oder der Lieferzeiten vorzunehmen, sofern sich der Leistungsumfang ändert. Eine Anpassung des Vertragsinhalts bedarf der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebot und Annahme
Der Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem Kunden erfolgt in der Regel durch ein mehrstufiges Verfahren, das mit der Abgabe eines Angebots durch den Anbieter beginnt. Dieses Angebot kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen, wobei schriftliche Angebote in der Regel den Vorzug erhalten, um eine klare Dokumentation der Vertragsinhalte zu gewährleisten. Das Angebot des Anbieters ist grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist.
Der Kunde prüft das Angebot und nimmt es durch eine schriftliche, elektronische oder in Ausnahmefällen mündliche Erklärung an. Die Annahme des Angebots durch den Kunden muss innerhalb der im Angebot genannten Frist erfolgen. Erfolgt keine Annahme innerhalb dieser Frist, erlischt das Angebot, und es bedarf einer neuen Vereinbarung, um den Vertragsschluss herbeizuführen. Eine mündliche Annahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.
3.2 Vertragsdokumente und Schriftform
Für den Vertragsschluss und die Durchführung des Vertragsverhältnisses sind die folgenden Dokumente von zentraler Bedeutung:
- Das Angebot: Dieses enthält eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die Vergütung, die Vertragslaufzeit sowie alle weiteren wesentlichen Bedingungen.
- Die Annahmeerklärung des Kunden: Durch diese erklärt der Kunde, dass er mit den Bedingungen des Angebots einverstanden ist und diese verbindlich akzeptiert.
- Der Vertrag: Sobald der Anbieter die Annahmeerklärung des Kunden schriftlich bestätigt, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Der Vertrag enthält alle wesentlichen Bestandteile des Angebots und der Annahme sowie eventuelle zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden.
Alle wesentlichen Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
3.3 Prüfung und Freigabe durch den Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, das vom Anbieter unterbreitete Angebot sowie den daraus resultierenden Vertrag sorgfältig zu prüfen. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass alle im Vertrag aufgeführten Leistungen, Preise und Konditionen seinen Anforderungen und Vorstellungen entsprechen. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen nur in Abstimmung mit dem Anbieter und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragsbedingungen möglich sind.
Im Falle von Unklarheiten, Fehlern oder Missverständnissen ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu informieren, um eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Erfolgt keine Beanstandung seitens des Kunden, gilt der Vertrag in der vorliegenden Form als akzeptiert.
3.4 Leistungsbeginn und -voraussetzungen
Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch den Anbieter beginnt erst nach dem wirksamen Vertragsschluss und sobald alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen unter anderem:
- Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen durch den Kunden: Der Kunde muss alle für die Leistungserbringung relevanten Daten, Dokumente und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
- Vorauszahlung oder Sicherheiten: Sollte vertraglich eine Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten vereinbart worden sein, beginnt der Anbieter mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der Zahlung bzw. der Sicherheiten.
- Klärung technischer Details: Alle technischen Fragen und Details, die für die Durchführung der Leistungen erforderlich sind, müssen vor Beginn der Arbeiten geklärt und schriftlich festgehalten sein.
Verzögert sich der Leistungsbeginn aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden, ist der Anbieter berechtigt, den Beginn der Leistungserbringung entsprechend zu verschieben. Eventuelle Mehrkosten, die durch solche Verzögerungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Vertragslaufzeit und Verlängerung
Die Vertragslaufzeit wird im Vertrag individuell festgelegt und kann befristet oder unbefristet sein. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sofern im Vertrag eine Verlängerungsklausel vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch um die vereinbarte Verlängerungsperiode, wenn nicht eine der Parteien innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist die Kündigung ausspricht. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für eine automatische Verlängerung drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.6 Widerruf und Rücktritt
Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, steht ihm bei Fernabsatzverträgen das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Anbieters gemäß Artikel 246 EGBGB.
Der Widerruf ist zu richten an:
Fulfillment-Center/Lager
[Name des Unternehmens]
[Adresse des Unternehmens]
[Faxnummer des Unternehmens]
[E-Mail-Adresse des Unternehmens]
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Kunde dem Anbieter die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Anbieter insoweit Wertersatz leisten.
Ein vertragliches Rücktrittsrecht kann im Vertrag gesondert vereinbart werden. Die Bedingungen und Folgen eines Rücktritts werden im jeweiligen Vertrag festgelegt. Ein Rücktritt ist insbesondere möglich, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt oder die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen (z. B. höhere Gewalt), nicht möglich ist.
3.7 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Mit dem Vertragsschluss verpflichten sich beide Parteien zur gegenseitigen Vertraulichkeit. Alle im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsdurchführung ausgetauschten Informationen, insbesondere technische Daten, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Inhalte, sind streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig, es sei denn, die Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen erforderlich.
3.8 Sonderregelungen und Individualverträge
Soweit Sonderregelungen oder spezielle Individualverträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbart werden, haben diese Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB. Solche Individualverträge bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden, um rechtswirksam zu sein. Sie können besondere Konditionen, abweichende Zahlungsmodalitäten oder spezifische Leistungspflichten regeln, die in diesen AGB nicht oder abweichend vorgesehen sind.
Sollten im Rahmen eines Individualvertrags oder einer Sondervereinbarung Regelungen fehlen, so gelten die Bestimmungen dieser AGB ergänzend, soweit sie nicht den individuellen Vereinbarungen widersprechen.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter in allen Phasen der Vertragsdurchführung in angemessener Weise zu unterstützen. Dies beinhaltet die Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Dokumente und Anweisungen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich sind. Der Kunde stellt sicher, dass alle übergebenen Informationen korrekt, vollständig und aktuell sind. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch unzureichende oder verspätete Informationen des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Beschaffenheit und Kennzeichnung der Waren
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Lagerung übergebenen Waren den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und keine Gefahr für Personen, die Umwelt oder andere Waren darstellen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
- Ordnungsgemäße Verpackung: Die Waren müssen vom Kunden in einer Weise verpackt werden, die für den Transport, die Lagerung und die weitere Bearbeitung geeignet ist. Verpackungen müssen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Industriestandards entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz.
- Kennzeichnung: Alle Waren müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, um Verwechslungen oder Fehlbehandlungen zu vermeiden. Dies umfasst unter anderem die Anbringung von Barcodes, Etiketten oder anderen Identifikationsmerkmalen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen lesbar und korrekt sind.
- Gefahrgutregelungen: Sollte es sich bei den eingelagerten Waren um Gefahrgut im Sinne der entsprechenden nationalen und internationalen Vorschriften handeln, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter rechtzeitig und schriftlich darüber zu informieren. Der Kunde hat alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Sicherheitsdatenblättern, Klassifizierungen und spezifischen Lagerbedingungen.
4.3 Rechtmäßigkeit und Eigentum der Waren
Der Kunde versichert, dass er rechtmäßiger Eigentümer der eingelagerten Waren ist oder vom rechtmäßigen Eigentümer zur Einlagerung und Verarbeitung der Waren bevollmächtigt wurde. Er garantiert, dass die eingelagerten Waren frei von Rechten Dritter sind, die der Einlagerung, Verarbeitung oder dem Verkauf entgegenstehen könnten.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Waren zur Lagerung oder Bearbeitung zu übergeben, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies schließt insbesondere die Einhaltung von Zollvorschriften, Einfuhrbestimmungen, Markenrechten, Urheberrechten und anderen Schutzrechten ein. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben.
4.4 Haftung für Schäden an Dritten und Umwelt
Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch die von ihm eingelagerten Waren verursacht werden, sei es gegenüber dem Anbieter, Dritten oder der Umwelt. Dies umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Schäden, die auf die Beschaffenheit, den Zustand oder die Behandlung der Waren zurückzuführen sind. Sollte der Anbieter oder ein Dritter aufgrund der Eigenschaften der eingelagerten Waren Schaden erleiden, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und gegebenenfalls entstandene Kosten zu übernehmen.
4.5 Vorschriften für den Zugang zum Lager
Der Kunde und seine Beauftragten dürfen die Lagerbereiche des Anbieters nur mit ausdrücklicher Genehmigung betreten. Der Zugang erfolgt unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Anweisungen des Lagerpersonals. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Beauftragten sich an alle geltenden Sicherheits- und Verhaltensvorschriften halten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Entzug der Zutrittsberechtigung führen. Für Schäden, die durch den Kunden oder seine Beauftragten im Lagerbereich verursacht werden, haftet der Kunde in vollem Umfang.
4.6 Versicherungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen und aufrechtzuerhalten, sofern dies nicht ausdrücklich anders im Vertrag vereinbart wurde. Diese Versicherung sollte zumindest den Wert der eingelagerten Waren sowie eventuelle Schadensrisiken wie Feuer, Diebstahl, Wasser- und Transportschäden abdecken. Der Kunde hat dem Anbieter auf Anfrage einen Nachweis über die bestehende Versicherung zu erbringen. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Anbieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen oder das Lagergut einzubehalten, bis der Nachweis erbracht wird.
4.7 Zahlungs- und Meldepflichten
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Zahlungen pünktlich und in voller Höhe zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen und weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, kann der Anbieter die weitere Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder den Vertrag nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen kündigen.
Der Kunde ist zudem verpflichtet, den Anbieter unverzüglich über wesentliche Änderungen seiner Unternehmensdaten zu informieren, insbesondere bei Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung, der Unternehmensstruktur oder der Zuständigkeiten. Unterlässt der Kunde diese Mitteilungspflicht, haftet er für alle Schäden, die dem Anbieter daraus entstehen.
4.8 Mitteilungspflichten bei Änderungen und besonderen Ereignissen
Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die die Durchführung des Vertrags betreffen könnten. Dies umfasst unter anderem:
- Änderungen in der Art oder Beschaffenheit der eingelagerten Waren: Der Kunde muss den Anbieter informieren, wenn sich die Art der eingelagerten Waren ändert oder wenn besondere Lager- oder Behandlungsvorschriften erforderlich werden.
- Rechtsänderungen oder behördliche Auflagen: Der Kunde muss den Anbieter unverzüglich informieren, wenn aufgrund von Rechtsänderungen oder behördlichen Auflagen Anpassungen an den eingelagerten Waren oder den Lagerbedingungen erforderlich sind.
- Ereignisse, die die Sicherheit der Waren gefährden könnten: Dazu gehören unter anderem Naturkatastrophen, politische Unruhen oder andere Ereignisse, die das Lagergut gefährden könnten.
Unterlässt der Kunde die Mitteilungspflicht oder kommt er ihr verspätet nach, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden, Kosten und Aufwendungen des Anbieters.
4.9 Freistellung und Haftungsübernahme
Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit den eingelagerten Waren oder der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Kunden entstehen. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten, sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Anspruchsabwehr entstehenden Aufwendungen.
Der Kunde haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung seiner Pflichten gemäß diesen AGB entstehen. Dies schließt direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden sowie etwaige Vertragsstrafen oder Schadenersatzforderungen von Dritten ein.
4.10 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Pflichten
Verstößt der Kunde gegen eine der in diesen AGB oder im Vertrag festgelegten Pflichten, ist der Anbieter berechtigt, nach eigener Wahl folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Abmahnung: Der Anbieter kann den Kunden schriftlich abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes setzen.
- Aussetzung der Leistungen: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen bis zur Beseitigung des Verstoßes auszusetzen.
- Kündigung des Vertrags: Bei fortdauernden oder schwerwiegenden Verstößen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen. In einem solchen Fall bleibt der Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen bestehen.
5. Haftung des Anbieters
5.1 Grundsätze der Haftung
Der Anbieter haftet für Schäden, die dem Kunden durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten entstehen, jedoch nur im Rahmen der in diesen AGB und im Vertrag festgelegten Bestimmungen. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Anbieter haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
5.2 Haftung für leichte Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der typischerweise vorhersehbare Schaden ist derjenige Schaden, den der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen. Der Anbieter haftet in diesen Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5.3 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen und die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Angriffe, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien und andere vergleichbare Umstände. In solchen Fällen ist der Anbieter für die Dauer der Störung von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt informieren und sich bemühen, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
5.4 Haftung für Verlust und Beschädigung von Waren
Der Anbieter haftet für den Verlust oder die Beschädigung der vom Kunden eingelagerten Waren, die während der Lagerung, der Kommissionierung, der Verpackung oder des Versands auftreten, soweit dieser Verlust oder diese Beschädigung auf eine Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch auf den Warenwert beschränkt, der sich aus dem Vertrag oder, falls kein Wert im Vertrag angegeben ist, aus dem üblichen Handelswert der Waren ergibt.
Im Falle eines nachgewiesenen Schadens an den eingelagerten Waren erstreckt sich die Haftung des Anbieters nicht auf immaterielle Schäden, wie z. B. Verlust von Firmenwert, Rufschädigung oder sonstige indirekte Schäden, es sei denn, diese Schäden beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Anbieters.
5.5 Haftungsbegrenzung und Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Versicherungswert der eingelagerten Waren oder, falls kein solcher Wert angegeben ist, nach dem doppelten Betrag der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung, jedoch höchstens auf eine Summe von [betrag in Euro, z. B. 100.000 Euro]. Darüber hinaus haftet der Anbieter nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder unzureichende Verpackung der Waren durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Eigenschaften der Ware (wie Verderblichkeit, Bruchanfälligkeit, etc.) oder durch falsche Angaben des Kunden verursacht wurden.
Der Anbieter haftet ferner nicht für Schäden, die durch nicht offensichtliche Mängel der eingelagerten Waren oder durch den Einfluss von Temperatur, Feuchtigkeit, Licht oder anderen Lagerbedingungen entstehen, sofern der Anbieter diese Bedingungen nicht vertraglich als notwendig anerkannt hat oder der Kunde nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Lagerbedingungen hingewiesen hat.
5.6 Haftung für Dienstleistungen Dritter
Soweit der Anbieter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte (z. B. Subunternehmer, Spediteure, Frachtführer) einsetzt, haftet der Anbieter nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung dieser Dritten. Der Anbieter haftet nicht für Fehler, Versäumnisse oder Schäden, die durch diese Dritten verursacht werden, es sei denn, der Anbieter hat diese Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch ausgewählt oder überwacht. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung des Anbieters auf den Umfang, in dem er gegenüber dem Dritten einen Regressanspruch geltend machen kann.
5.7 Verjährung von Haftungsansprüchen
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Erstattung von Aufwendungen gegen den Anbieter verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. In jedem Fall verjähren Ansprüche, unabhängig von der Kenntnis des Kunden, spätestens zwei Jahre nach Erbringung der jeweiligen Leistung durch den Anbieter. Diese Verjährungsfristen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.8 Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, im Falle eines Schadensereignisses unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu mindern oder zu beseitigen. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Anzeige des Schadens beim Anbieter, die Dokumentation des Schadens und die Bereitstellung aller relevanten Informationen, die für die Schadensabwicklung erforderlich sind. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflichten, kann dies zu einer Kürzung oder zum Ausschluss der Haftung des Anbieters führen.
5.9 Besondere Haftungsregelungen bei internationalen Verträgen
Soweit der Anbieter Dienstleistungen im Rahmen internationaler Verträge erbringt, gelten ergänzend die Bestimmungen des internationalen Transport- und Lagerrechts, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit dieses anwendbar ist und nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen wurde. In diesen Fällen sind die Haftungsregelungen dieser AGB soweit möglich im Einklang mit den zwingenden Vorschriften des internationalen Rechts auszulegen. Sollte ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den zwingenden Vorschriften des internationalen Rechts bestehen, gehen letztere vor.
6.1 Grundsätze der Versicherungspflicht
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, eine eigene Versicherung für die vom Kunden eingelagerten Waren abzuschließen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Waren während der Lagerung, der Kommissionierung, der Verpackung und des Versands ausreichend versichert sind. Es wird dem Kunden ausdrücklich empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die mindestens Schäden durch Feuer, Diebstahl, Vandalismus, Wasser, Naturereignisse sowie Transportrisiken abdeckt. Die Versicherung sollte auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit Dritter und gegebenenfalls durch höhere Gewalt umfassen.
6.2 Art und Umfang der Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die den tatsächlichen Wert der eingelagerten Waren abdeckt. Diese Versicherung sollte zumindest folgende Risiken umfassen:
- Feuer- und Brandschäden: Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Feuer, Blitzschlag, Explosionen oder andere Brandereignisse verursacht werden.
- Wasserschäden: Deckung von Schäden, die durch Leitungswasser, Überschwemmungen oder andere wasserbedingte Ereignisse entstehen.
- Diebstahl und Einbruch: Schutz vor Verlusten durch Diebstahl, Einbruch, Raub oder Vandalismus.
- Transportrisiken: Versicherung gegen Schäden, die während des Transports der Waren entstehen, einschließlich Verlust, Beschädigung oder Verspätungen.
- Naturkatastrophen: Schutz gegen Schäden durch Naturereignisse wie Erdbeben, Stürme, Überschwemmungen und andere außergewöhnliche Naturphänomene.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz auch dann greift, wenn die Waren durch den Anbieter oder dessen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen bewegt, verpackt oder transportiert werden.
6.3 Nachweis der Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Anforderung hin einen schriftlichen Nachweis über den Abschluss und den Bestand der Versicherung vorzulegen. Dieser Nachweis sollte den Versicherer, die Versicherungssumme sowie die versicherten Risiken eindeutig benennen. Zudem hat der Kunde sicherzustellen, dass der Anbieter bei Bedarf als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag aufgenommen wird. Dies ermöglicht es dem Anbieter, im Schadensfall direkt Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Anbieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen oder die Erbringung der Dienstleistungen bis zur Vorlage des Nachweises auszusetzen.
6.4 Haftung des Anbieters bei unzureichender Versicherung
Sollte der Kunde es versäumen, eine ausreichende Versicherung abzuschließen, haftet der Anbieter nicht für Schäden, die durch nicht versicherte oder unzureichend versicherte Risiken entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Ereignisse verursacht werden, die durch eine übliche Versicherung hätten gedeckt werden können. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Kunde seine Versicherungspflicht verletzt und dadurch ein Schaden nicht oder nur teilweise ersetzt wird.
6.5 Optionale Versicherungsleistungen des Anbieters
Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Anbieter eine Zusatzversicherung für die eingelagerten Waren anbieten. Die Konditionen, der Umfang und die Kosten dieser Zusatzversicherung sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden festzulegen. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen der verfügbaren Optionen beraten und bei der Auswahl einer geeigneten Versicherung unterstützen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine durch den Anbieter abgeschlossene Zusatzversicherung nicht den Bedarf an einer umfassenden, vom Kunden selbst abzuschließenden Versicherung ersetzt. Die Verantwortung für die vollständige Deckung des Versicherungsbedarfs bleibt beim Kunden.
6.6 Verhaltenspflichten des Kunden im Schadensfall
Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich seinen Versicherer zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Der Kunde hat den Anbieter umgehend schriftlich über den Schaden zu unterrichten und sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Schadensabwicklung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere:
- Schadensmeldungen: Sofortige Benachrichtigung des Anbieters und des Versicherers über den eingetretenen Schaden.
- Dokumentation: Umfassende Dokumentation des Schadens, einschließlich Fotos, Berichte und Zeugenangaben, falls vorhanden.
- Zusammenarbeit: Enge Zusammenarbeit mit dem Anbieter und dem Versicherer zur Klärung der Schadensursache und zur Abwicklung der Versicherung.
Unterlässt der Kunde diese Pflichten oder kommt er ihnen nicht in angemessener Weise nach, kann dies zu einer Ablehnung der Versicherungsleistung führen, wofür der Anbieter nicht haftet.
6.7 Versicherungskosten
Die Kosten für die vom Kunden abzuschließende Versicherung trägt ausschließlich der Kunde. Diese Kosten sind nicht in den vom Anbieter berechneten Entgelten für die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und den Versand enthalten. Sollten zusätzliche Versicherungen über den Anbieter abgeschlossen werden, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Anbieter behält sich das Recht vor, dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde eine Versicherung über den Anbieter abschließt oder wenn der Kunde den Anbieter zur Vorlage bestimmter Nachweise oder zur Durchführung von Maßnahmen auffordert, die über den normalen Leistungsumfang hinausgehen.
6.8 Verjährung von Versicherungsansprüchen
Ansprüche des Kunden aus einer Versicherung, die über den Anbieter abgeschlossen wurde, verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß den Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice. Es obliegt dem Kunden, sicherzustellen, dass er seine Ansprüche innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend macht. Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von Ansprüchen aufgrund der Verjährung oder der Nichteinhaltung vertraglicher Fristen durch den Kunden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Vergütung und Preise
Die Vergütung für die vom Anbieter erbrachten Leistungen wird individuell im Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden festgelegt. Die Preise können in Form von Pauschalbeträgen, nach Aufwand (z. B. pro Stunde, pro Lagereinheit oder pro Versandvorgang) oder auf Basis von Mengenrabatten vereinbart werden. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen wesentlich ändern, insbesondere durch erhöhte Lohnkosten, Materialkosten oder durch gesetzliche Änderungen (z. B. Änderungen der Steuergesetzgebung). Der Anbieter wird den Kunden in einem solchen Fall rechtzeitig und schriftlich über die Preisänderungen informieren. Sollte der Kunde mit den neuen Preisen nicht einverstanden sein, steht ihm das Recht zu, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung zu kündigen.
7.2 Zahlungsfälligkeit
Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen des Anbieters innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrags auf dem vom Anbieter angegebenen Konto. Zahlungen erfolgen in der Regel per Banküberweisung. Andere Zahlungsmethoden, wie Lastschrift oder Kreditkarte, können nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung mit dem Anbieter genutzt werden.
Bei Vertragsverhältnissen mit regelmäßigen Leistungen, wie z. B. monatlichen Lagergebühren, können die Zahlungen auch im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) fällig werden. Die genauen Zahlungsintervalle und -bedingungen werden im Vertrag festgelegt.
7.3 Zahlungsverzug
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus kann der Anbieter für jede Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von [Betrag in Euro, z. B. 20 Euro] erheben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Anbieter bleibt es vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen. Dies umfasst insbesondere das Zurückbehaltungsrecht an den eingelagerten Waren. Der Anbieter kann darüber hinaus nach eigenem Ermessen den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall behält der Anbieter den Anspruch auf die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz weiterer durch den Verzug entstandener Schäden.
7.4 Vorauszahlungen und Sicherheiten
Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaften, Kautionen) zu verlangen, insbesondere bei Vertragsbeginn, bei erweiterten Leistungsanforderungen des Kunden oder bei Anzeichen einer verschlechterten Bonität des Kunden. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Art der Sicherheiten werden individuell im Vertrag vereinbart.
Kommt der Kunde der Aufforderung zur Vorauszahlung oder zur Stellung von Sicherheiten nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern oder den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Anbieter kann in einem solchen Fall auch Schadensersatz für die durch die Verzögerung oder Nichterbringung der Zahlung oder Sicherheit entstandenen Schäden verlangen.
7.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde ist nur berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Anbieters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden jederzeit mit etwaigen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Anbieter aufzurechnen, unabhängig davon, ob die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
7.6 Kostenerstattung für zusätzliche Leistungen
Sofern der Kunde Leistungen anfordert, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Lagerung, Sondertransporte, Expressversand), werden diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung gestellt. Die hierfür anfallenden Kosten werden entweder im Vorfeld vertraglich festgelegt oder nachträglich auf Basis des tatsächlich entstandenen Aufwands berechnet. Der Anbieter informiert den Kunden im Vorfeld über die voraussichtlichen Kosten solcher Zusatzleistungen.
Sollten im Rahmen der Erfüllung des Vertrages unvorhergesehene Kosten entstehen, z. B. durch behördliche Auflagen, höhere Gewalt oder Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, wird der Anbieter diese Kosten dem Kunden nachträglich in Rechnung stellen, sofern sie nicht durch die ursprünglich vereinbarten Preise abgedeckt sind.
7.7 Änderung der Zahlungsbedingungen
Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Kunden anzupassen. Dies kann insbesondere die Verkürzung von Zahlungsfristen, die Einführung von Vorauszahlungsanforderungen oder die Erhöhung von Sicherheiten umfassen. Eine Verschlechterung der Bonität liegt vor, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, negative Wirtschaftsinformationen über den Kunden vorliegen oder die Kreditwürdigkeit des Kunden anderweitig beeinträchtigt ist.
Der Anbieter wird den Kunden rechtzeitig und schriftlich über solche Änderungen der Zahlungsbedingungen informieren. Sollte der Kunde den geänderten Bedingungen nicht zustimmen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
7.8 Sonderregelungen für internationale Zahlungen
Bei internationalen Verträgen gelten zusätzlich zu den nationalen Zahlungsbestimmungen die im Vertrag vereinbarten internationalen Zahlungsmodalitäten. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen in Euro (EUR). Der Kunde trägt alle Bankgebühren, die im Zusammenhang mit internationalen Überweisungen anfallen, einschließlich Wechselkursgebühren und Kosten für die Zahlungsabwicklung.
Sollten Währungsschwankungen nach Vertragsschluss zu erheblichen Veränderungen der Vergütung führen, behalten sich beide Parteien das Recht vor, Nachverhandlungen über die Anpassung der vereinbarten Preise zu führen. Für internationale Verträge können zudem besondere Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. Akkreditive, vereinbart werden.
7.9 Vertragsstrafen und Schadensersatz
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Zahlungsbedingungen, wie z. B. fortgesetztem Zahlungsverzug oder Nichterfüllung der vereinbarten Vorauszahlungs- oder Sicherheitsleistungen, kann der Anbieter Vertragsstrafen geltend machen. Die Höhe dieser Vertragsstrafen wird im Vertrag festgelegt und richtet sich nach dem Umfang des Verstoßes und dem entstandenen Schaden.
Darüber hinaus behält sich der Anbieter das Recht vor, Schadensersatz für alle durch den Zahlungsverzug oder die Nichterfüllung entstandenen Schäden zu fordern. Dies umfasst insbesondere Rechtsverfolgungskosten, Zinsverluste und sonstige direkte oder indirekte Schäden, die durch das Fehlverhalten des Kunden entstanden sind.
8. Vertragsdauer und Kündigung
8.1 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit wird im individuellen Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden festgelegt. Der Vertrag kann entweder befristet oder unbefristet geschlossen werden:
- Befristete Verträge: Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien und sollte rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit vereinbart werden.
- Unbefristete Verträge: Unbefristete Verträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden.
Die genaue Laufzeit und etwaige Verlängerungsoptionen sind im jeweiligen Vertrag festzulegen. Wenn keine spezifische Vertragslaufzeit vereinbart wurde, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.2 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist möglich. Die Kündigungsfrist ist im Vertrag individuell festgelegt und beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von der kündigenden Partei unterzeichnet sein. Elektronische Übermittlungen per E-Mail können als formgerechte Kündigung gelten, sofern dies im Vertrag ausdrücklich zugelassen wurde.
8.3 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Vertragsverletzungen: Eine der Parteien wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und trotz Abmahnung und Fristsetzung keine Abhilfe schafft. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Anbieter seine vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbringt.
- Zahlungsunfähigkeit: Über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die Partei einen Insolvenzantrag stellt. In einem solchen Fall ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.
- Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt die Vertragserfüllung auf unbestimmte Zeit unmöglich machen. Dazu gehören Naturkatastrophen, Kriege, Epidemien, Pandemien oder andere vergleichbare unvorhersehbare und unkontrollierbare Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrags wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen. Die kündigende Partei muss darlegen, warum die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.
8.4 Rechtsfolgen der Kündigung
Mit der Beendigung des Vertrags, sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, enden alle vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien, mit Ausnahme solcher, die ausdrücklich über das Vertragsende hinaus bestehen bleiben sollen (z. B. Vertraulichkeitsverpflichtungen, Haftungsregelungen, Gewährleistungsansprüche).
Der Kunde ist verpflichtet, alle ausstehenden Zahlungen für bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen unverzüglich zu begleichen. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden alle eingelagerten Waren innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben oder auf Kosten des Kunden an einen vom Kunden benannten Ort zu transportieren. Der Kunde hat die Herausgabe seiner Waren so zu organisieren, dass sie innerhalb von [im Vertrag festgelegte Frist, z. B. 14 Tage] nach Vertragsbeendigung erfolgt. Verbleiben Waren über diesen Zeitraum hinaus im Lager des Anbieters, kann der Anbieter Lagergebühren entsprechend den ursprünglich vereinbarten Konditionen oder nach den üblichen Sätzen berechnen.
Sollte der Kunde bei Vertragsbeendigung noch offene Zahlungen schulden oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt haben, ist der Anbieter berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an den eingelagerten Waren geltend zu machen, bis alle Ansprüche vollständig beglichen sind.
8.5 Verlängerung des Vertrags
Befristete Verträge können im Einvernehmen der Parteien verlängert werden. Eine Verlängerung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit vereinbart werden. Sofern keine schriftliche Verlängerung vereinbart wird und der Kunde die Leistungen des Anbieters weiterhin in Anspruch nimmt, kann der Vertrag nach den ursprünglichen Bedingungen stillschweigend fortgesetzt werden, wobei der Anbieter jedoch das Recht hat, eine Anpassung der Bedingungen zu verlangen.
Für unbefristete Verträge kann eine automatische Verlängerungsklausel vereinbart werden, die den Vertrag um eine weitere feste Laufzeit verlängert, wenn keine der Parteien innerhalb einer festgelegten Frist kündigt. Die Frist für eine solche automatische Verlängerung beträgt in der Regel drei Monate vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit.
8.6 Vertragsänderungen und Anpassungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich der Vertragsdauer und Kündigungsfristen, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit wesentliche Umstände ändern, die die Durchführung des Vertrags wesentlich beeinflussen, wie z. B. Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der wirtschaftlichen Lage oder technischer Anforderungen, können beide Parteien eine Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen. Diese Anpassungen bedürfen ebenfalls der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.
8.7 Abwicklung nach Vertragsende
Nach Beendigung des Vertrags haben beide Parteien alle im Besitz befindlichen Unterlagen, Informationen und Materialien, die im Rahmen des Vertrags ausgetauscht wurden, zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, alle eingelagerten Waren innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist abzuholen oder deren Abtransport zu organisieren.
Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Abwicklung und Übergabe der Waren, behält sich jedoch das Recht vor, Lager- oder Bearbeitungsgebühren zu erheben, wenn der Kunde die Frist für die Abholung überschreitet. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Abholung der Waren nicht nach, ist der Anbieter nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder zu veräußern, um seine offenen Forderungen zu begleichen.
8.8 Folgen für laufende Aufträge
Laufende Aufträge, die bei Vertragsbeendigung noch nicht vollständig abgewickelt sind, werden nach Möglichkeit gemäß den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen. Sollte dies aufgrund der Vertragsbeendigung nicht möglich sein, sind beide Parteien verpflichtet, eine faire und praktikable Lösung zu finden. Dies kann die einvernehmliche Auflösung des Auftrags, die Weitergabe des Auftrags an einen anderen Dienstleister oder eine Teilabwicklung der verbleibenden Leistungen umfassen.
9. Geheimhaltung
9.1 Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausgetauschten oder bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Know-how, Kundendaten, betriebswirtschaftliche Informationen, strategische Pläne und alle sonstigen nicht allgemein bekannten Informationen, die sich auf die Geschäftstätigkeit einer der Parteien beziehen.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt sowohl während der Laufzeit des Vertrags als auch nach dessen Beendigung und bleibt zeitlich unbeschränkt bestehen.
9.2 Begriff der vertraulichen Informationen
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen alle mündlichen, schriftlichen, elektronischen oder anderen Arten von Mitteilungen, die von einer Partei (im Folgenden „offenlegende Partei“) der anderen Partei (im Folgenden „empfangende Partei“) im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Technische Informationen: Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Software, Quellcodes, Prozessabläufe, technische Konzepte und Patente.
- Geschäftsinformationen: Geschäftszahlen, Preisstrukturen, Lieferanten- und Kundenlisten, Marktstrategien, Marketing- und Vertriebspläne, Vertragsinhalte und Angebote.
- Personenbezogene Daten: Informationen über Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner, die unter den Schutz personenbezogener Daten fallen.
- Know-how und geistiges Eigentum: Alle Arten von Wissen, Methoden, Verfahren, Designs und andere geistige Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen.
Vertrauliche Informationen umfassen auch solche Informationen, die von Dritten stammen und die einer der Parteien unter Geheimhaltungspflicht überlassen wurden.
9.3 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- Allgemein bekannt: Bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.
- Unabhängige Entwicklung: Unabhängig von der empfangenden Partei entwickelt wurden, ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei.
- Rechtliche Verpflichtung: Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei informiert die offenlegende Partei unverzüglich über die beabsichtigte Offenlegung, soweit dies rechtlich zulässig ist, und ermöglicht der offenlegenden Partei, gegen die Offenlegung Einspruch zu erheben oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- Vorherige Kenntnis: Der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass diese Informationen einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlagen.
9.4 Verwendung vertraulicher Informationen
Die empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu verwenden und diese Informationen nur denjenigen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrags benötigen. Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
Es ist der empfangenden Partei untersagt, vertrauliche Informationen für eigene geschäftliche Zwecke außerhalb des Vertrags zu nutzen oder diese Informationen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die offenlegende Partei hat hierzu schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
9.5 Sicherheitsmaßnahmen
Die empfangende Partei verpflichtet sich, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der überlassenen Informationen zu wahren. Dies umfasst technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung oder Veröffentlichung der vertraulichen Informationen zu verhindern. Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehören unter anderem:
- Physische Sicherheit: Schutz der vertraulichen Informationen durch geeignete physische Maßnahmen, wie z. B. abschließbare Schränke, gesicherte Räume und Zugangskontrollen.
- Elektronische Sicherheit: Verwendung von Passwörtern, Verschlüsselungstechniken, Firewalls und anderen IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz elektronischer Daten.
- Zugangskontrolle: Beschränkung des Zugangs zu vertraulichen Informationen auf berechtigte Personen und regelmäßige Überprüfung der Zugriffsberechtigungen.
Die empfangende Partei hat den gleichen Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den sie bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen anwendet, mindestens jedoch die übliche Sorgfalt, die im Geschäftsverkehr geboten ist.
9.6 Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen
Nach Beendigung des Vertrags oder auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei alle erhaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder, nach Wahl der offenlegenden Partei, sicher und unwiderruflich zu vernichten. Dies gilt sowohl für physische Kopien als auch für elektronische Daten.
Die empfangende Partei hat der offenlegenden Partei auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass alle vertraulichen Informationen zurückgegeben oder vernichtet wurden. Die empfangende Partei darf jedoch eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbewahren, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, unter der Bedingung, dass diese Informationen weiterhin der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
9.7 Folgen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht
Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht ist die verletzende Partei verpflichtet, der anderen Partei den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst alle direkten und indirekten Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Rufschädigung und Schadenersatzansprüche Dritter.
Die Parteien vereinbaren, dass im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht auch eine Vertragsstrafe fällig werden kann, deren Höhe im Vertrag festgelegt wird. Die Zahlung einer Vertragsstrafe entbindet die verletzende Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.
9.8 Rechtsweg und einstweiliger Rechtsschutz
Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist die offenlegende Partei berechtigt, neben Schadenersatzansprüchen auch einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um weitere Verstöße zu verhindern. Die Parteien erkennen an, dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht irreparable Schäden verursachen kann, die nicht durch eine Schadenersatzleistung allein ausgeglichen werden können. Daher ist die offenlegende Partei berechtigt, gerichtliche Anordnungen zu erwirken, um die Geheimhaltung der Informationen sicherzustellen.
9.9 Laufzeit der Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses und bleibt darüber hinaus für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags in Kraft, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen schreiben eine längere Frist vor. Für bestimmte besonders sensible Informationen, die im Vertrag oder in einer separaten Geheimhaltungsvereinbarung als solche bezeichnet sind, kann eine unbefristete Geheimhaltungspflicht vereinbart werden.
9.10 Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen
Für bestimmte Projekte, Produkte oder Technologien kann es erforderlich sein, gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen zu schließen, die über die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB hinausgehen. Solche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien. Diese speziellen Vereinbarungen haben Vorrang vor den allgemeinen Geheimhaltungsregelungen dieser AGB, sofern sie abweichende oder ergänzende Bestimmungen enthalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie des zugrunde liegenden Vertrags bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen, die nicht schriftlich bestätigt wurden, haben keine Rechtskraft und können nicht als Grundlage für vertragliche Ansprüche herangezogen werden.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Umstände ändern, die eine Anpassung des Vertrags oder der AGB erforderlich machen, sind beide Parteien verpflichtet, in gutem Glauben Verhandlungen über die notwendigen Änderungen aufzunehmen. Solche Anpassungen sind schriftlich zu dokumentieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
11.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die Regelungslücke durch eine Bestimmung zu schließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung und dem Vertragsziel am nächsten kommt.
11.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen. Dies betrifft insbesondere die Abtretung von Forderungen, die Übertragung von Vertragsverhältnissen oder die Einräumung von Nutzungsrechten an vertragsgegenständlichen Leistungen.
Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (Aktiengesetz) zu übertragen, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf. Der Anbieter wird den Kunden in einem solchen Fall rechtzeitig über die Übertragung informieren.
11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über dessen Zustandekommen, Durchführung oder Beendigung, ist das Gericht am Sitz des Anbieters ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts. Für den Fall, dass zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts eine andere Rechtsordnung vorschreiben, bleiben diese Bestimmungen unberührt, soweit sie nicht dispositiv sind.
11.5 Verjährung
Soweit in diesen AGB oder im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, verjähren sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag in einem Jahr nach ihrer Entstehung, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen eine längere Verjährungsfrist vor. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.6 Mitteilungen und Benachrichtigungen
Alle Mitteilungen und Benachrichtigungen, die im Rahmen dieses Vertrags erforderlich oder zulässig sind, müssen schriftlich erfolgen und gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie per Post, per E-Mail oder per Kurier an die im Vertrag angegebenen Adressen der Parteien gesendet werden. Änderungen der Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Für den Zugang einer Mitteilung ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Mitteilung bei der empfangenden Partei eingeht. Wurde die Mitteilung auf dem Postweg versandt, gilt sie spätestens am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post als zugegangen.
11.7 Exportkontrollbestimmungen
Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Export- und Importvorschriften, einschließlich solcher der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Länder, deren Recht für den Vertrag gilt, einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Embargobestimmungen, die Ausfuhr von Waren und Technologien sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Genehmigungen und Lizenzen.
Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen, Schäden, Strafen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Exportkontrollbestimmungen resultieren. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde gegen diese Bestimmungen verstößt.
11.8 Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der betreffenden Partei liegen (höhere Gewalt). Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Unruhen, terroristische Angriffe, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Streiks und andere vergleichbare Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder erheblich erschweren.
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. Die Verpflichtungen der Parteien werden für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt. Sollte das Ereignis der höheren Gewalt länger als [im Vertrag festgelegte Frist, z. B. 60 Tage] andauern, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zu kündigen.
11.9 Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet werden, dürfen nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und für die Zwecke des Vertrags verarbeitet werden.
Der Anbieter verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Zerstörung zu ergreifen. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen und kann die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten beantragen.
11.10 Vollständigkeit des Vertrags
Diese AGB und der zugrunde liegende Vertrag enthalten alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstands. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die den Vertragsgegenstand betreffen, sind mit Inkrafttreten dieses Vertrags aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt.
Sollte eine Partei auf die Geltendmachung eines Rechts oder einer Bestimmung dieses Vertrags verzichten, so bedeutet dies nicht, dass diese Partei auf die Geltendmachung eines anderen oder zukünftigen Rechts oder einer anderen oder zukünftigen Bestimmung verzichtet.